BGH stoppt Trick beim Betreuungsunterhalt

Väter können Betreuungsunterhalt, den sie der Mutter für die Erziehung des gemeinsamen Kindes schulden, nicht gegen alte Schulden der Mutter aufrechnen. Das gilt auch, wenn eine Sozialbehörde Leistungen vorgestreckt hat, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er vereitelte damit einen Trick, das gesetzliche Aufrechnungsverbot zu unterlaufen. (Az: XII ZB 192/11)