Der Auskunftsanspruch beim Unterhalt

Egal, ob es um Kindes- und/oder Ehegattenunterhalt oder auch um den Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes geht, in allen Fällen sieht sich der zum Unterhalt Verpflichtete in aller Regel zunächst einem Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über seine Einkommensverhältnisse ausgesetzt. Das ist dann der Fall, wenn es zur Trennung eines Paares kommt. Ist ein gemeinsames Kind vorhanden oder mehrere Kinder und dessen/deren gewöhnlicher Aufenthalt im Haushalt eines Elternteils, hat der andere Elternteil für den Barunterhalt zu sorgen. Darüber hinaus können aber auch Ansprüche auf Ehegattenunterhalt bestehen (bzw. Ansprüche der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes). Um diese Ansprüche richtig ermitteln zu können, bedarf es der Kenntnis über die Einkommensverhältnisse desjenigen, um dessen Zahlungsverpflichtung es geht. Dafür steht dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse gegen den potentiell Zahlungspflichtigen zur Verfügung, der, sofern dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, auch gerichtlich durchgesetzt werden kann und in der Praxis immer wieder auch Gegenstand gerichtlicher Verfahren ist.