Die Mutter muss allerdings Auskunft über die möglichen leiblichen Väter geben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 20. Februar 2013 (Az.: XII ZB 412/11). Denn nur so könnten gegenüber dem leiblichen Vater Regressansprüche für gezahlte Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden.