Dies gilt nämlich dann, wenn nicht klar bestimmt werden kann, in wessen Obhut das Kind sich vorwiegend befindet, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 15. April 2014, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 234/13). Ein lediglich über das übliche Maß hinaus wahrgenommener Umgang mit dem Kind reiche nicht aus, heißt es in der Entscheidung vom 12. März 2014.