Hartz IV: Mutter muss Namen des Kindesvaters nennen

Hartz IV leistungsberechtigte Alleinerziehende müssen aufgrund der Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I den Namen des Kindesvaters nennen, damit das Jobcenter Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater nachprüfen und einholen kann, urteilte das Sozialgericht Gießen.