Keine Restschuldbefreiung für Unterhaltsschulden?

Das Amtsgericht Hannover hat sich am 28.09.2015 (Az.: 909 IK 1072/15) mit Verbindlichkeiten aus gesetzlichem Unterhalt beschäftigt. Die Richter entschieden, dass Unterhaltsforderungen schon dann aus der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, wenn allein die Zahlung des Unterhalts unterlassen wurde. Das heißt, dass die bloße Nichtzahlung sowohl die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtwidrigkeit als auch den Vorsatz indiziert und diesbezüglich keine Restschuldbefreiung erfolgt.