Kindergeld, Kindesunterhalt und UVG beim paritätischen Wechselmodell

Beim paritätischen Wechselmodell kann der Schwerpunkt der Betreuung bei einem Elternteil nicht festgestellt werden. Folge ist, dass beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind. Der Bedarf des Kindes richtet sich dabei nach den zusammen gerechneten Einkünften der Eltern. Es ist daher ein Irrglaube, dass man grundsätzlich von keiner Unterhaltspflicht beim Wechselmodell ausgeht.