Die von den Gerichten zur Berechnung von Kindesunterhalt herangezogene Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern einen notwendigen Eigenbedarf, den sogenannten Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt beträgt bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 Euro.