Kindesunterhalt – und die Zurechnung fiktiver Einkünfte

Es verletzt eine zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete Mutter in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit, wenn das Familiengericht ihre Leistungsfähigkeit anhand eines fiktiven Einkommens ermittelt und dabei nicht nachvollziehbar darlegt, worauf es seine Annahme stützt, die Mutter könne bei ausreichenden, ihr zumutbaren Bemühungen ein Einkommen in der zur Zahlung des titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe erzielen.