Aus dem Beschluss des BGH vom 9.3.2022 – XII ZB 233/21 ergibt sich, dass auch beim Kindesunterhalt grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, die ein Unterhaltspflichtiger auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt.