Ob im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes ein Elternteil alleinerziehend ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen. Eine die Alleinerziehung ausschließende wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes kann nach einem Urteil des VG Augsburg auch gegeben sein, wenn der andere Elternteil die Betreuung des Kindes nur zu weniger als einem Drittel übernimmt.