Seit der Reform 2008 hat sich die Situation im Unterhaltsrecht weitgehend entspannt, sieht man vom Reformbedarf im Kontext geteilter Betreuung beim Kindesunterhalt ab. Zur Bemessung des Bedarfs beim Kindesunterhalt und bezogen auf die gesetzliche Vermutung „einer zahlt, einer betreut“ (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) überrascht der BGH nun allerdings mit neuen Aussagen.