Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehepartner sind jetzt denen im Inland gleichgestellt. Sie können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Das besagt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: VI R 5/09).
[http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1040346|Weiterlesen auf newsticker.sueddeutsche.de]