Zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten auf den Ort seines gewöhnlichen Lebensmittelpunkts abzustellen, und zwar insbesondere bei Kindern geringen Alters. Wird der Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten, kann sich grundsätzlich ungeachtet dessen sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesen Staat verlagert haben. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.