Unterhaltsforderungen können nach Ansicht des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen auf einer unerlaubten Handlung im Sinne der Insolvenzordnung beruhen, wenn und soweit sie unter Verstoß gegen die Norm der Verletzung der Unterhaltspflicht im Strafgesetzbuch aufgelaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Lebensbedarf eines gesetzlich zum Unterhalt Berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.