Nur weil ein volljähriges Kind zu seinem getrennt lebenden Vater jeglichen Kontakt ablehnt, verwirkt es noch nicht seinen Unterhaltsanspruch. Dies ist erst dann der Fall, wenn noch weitere Umstände hinzutreten, die das Gesamtverhalten als schwere Verfehlung erscheinen lassen, wie etwa bei zusätzlichen schweren Beleidigungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 3. August 2020 (Az.: 8 UF 165/19).