Bei einer Untätigkeit der Kindesmutter von mehr als 5 Jahren, um rückständigen titulierten Unterhalt für ein minderjähriges Kind geltend zu machen liegt das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes vor. Hierbei muss sich das Kind das Verschulden der Kindesmutter zurechnen lassen.
Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena ist der Meinung, dass Ansprüche auf rückständigen Unterhalt, der jahrelang nicht geltend gemacht worden ist, gemäß § 242 BGB verwirkt.
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