Das Oberlandesgericht Hamm (4 UF 14/14) hat sich zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Äußerung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch gemeinsamer Kinder bzw. bei versuchtem Prozessbetrug positioniert. Dabei hat es klar gemacht, dass weder schlicht nicht zu treffende Zahlen zu Bedarfspositionen einen Prozessbetrug darstellen noch ein leicht geäußerter Missbrauchsvredacht – was auch immer das sein mag – eine Verwirkung begründen.