Wenn die Ehefrau einerseits von Vollzeit auf Halbtagsarbeit wechselt, um dem Ehemann für seine berufliche Tätigkeit den Rücken freizuhalten, gleichzeitig aber in einem Ehevertrag Gütertrennung, Ausschluss des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs vereinbart werden, kann dies eine regelrecht verwerfliche Gesinnung des Ehemannes und eine subjekt einseitige Benachteiligungsabsicht gegenüber seiner Ehefrau erkennen lassen.