Befindet sich ein Unterhaltspflichtiger bereits in Vorruhestand und lebt das gemeinsame Kind der geschiedenen Eheleute bei der teilzeitbeschäftigten Mutter, kann es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs trotz erheblicher Spannungen zwischen den Geschiedenen gerechtfertigt sein, das Umgangsrecht des Vaters auszuweiten, um die Mutter bei der Kindesbetreuung zu entlasten und ihr die Fortführung und möglicherweise die Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.