Konzept für einen Kooperationsmanager

Wer Väter in die Familien holen will, darf sie nicht zum Familiengericht schicken

Wer Väter in die Familien holen will, darf sie nicht zum Familiengericht schicken.“ Unter diesem Tenor kritisiert der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) auf seiner heutigen Pressekonferenz in Berlin die Rechtslage zur elterlichen Sorge nach dem Verfassungsgerichtsurteil. Der einzige bundesweite Väterverband mahnt zügige Reformen an und stellt ein Konzept vor, um die gemeinsame Handlungsfähigkeit von Eltern zu stärken.

 

Für strittige Fälle mit gemeinsamer Sorge schlägt der Verein vor, einen Kooperationsmanger einzusetzen. Er versachlicht die Kommunikation der Eltern, sensibilisiert sie für die Risiken ihres Streits für ihr Kind und vermittelt zwischen ihren Positionen in Sorgefragen. Während der Entwicklung einer gemeinsamen Handlungsfähigkeit kann es erforderlich sein, ohne eine Einigung beider Eltern Sorgeentscheidungen zu treffen. In diesen Fällen führt der Kooperationsmanager als dritter Sorgeberechtigter mit seiner Stimme eine Mehrheitsentscheidung herbei. Das Ende dieser Hilfsmaßnahme bestimmen die Eltern selbst: Sobald sie gemeinsame Entscheidungen treffen können, überstimmen sie den Kooperationsmanager und machen ihn überflüssig.

 

Sind Eltern derzeit nicht miteinander verheiratet, so erhält der Vater die elterliche Sorge nur, wenn die Mutter zustimmt. Tut die Mutter das nicht, darf der Vater klagen: Er muss in einem Rechtsstreit gegen die Mutter des gemeinsamen Kindes nachweisen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient.

 

Der Väteraufbruch hält diese Regelung für absurd, weil sie Stress in die Familien trägt und das Kindeswohl gefährdet. Nach den Vorstellungen des Vereins sollte jedes Kind zwei sorgeberechtigte Eltern haben sobald die Vaterschaft feststeht. Die Mutter kann dagegen klagen und muss begründen, warum die gemeinsame elterliche Sorge nicht gut für das Kind ist. „Diese Regelung hat den Vorteil“, so Rainer Sonnenberger vom Bundesvorstand, „dass wirklich nur die Eltern zum Gericht müssen, die nicht miteinander klar kommen.“

 

__[http://www.vafk.de/redaktion/Dokumente/KooperationsmanagerDiskussionspapier092010.pdf|Download des ausführlichen Diskussionspapiers zum Kooperationsmanager]__

__[http://www.vafk.de/redaktion/Dokumente/KooperationsmanagerPresseinfo092010.pdf|Download des Presse-Infos zum Kooperationsmanager]__

__[http://www.vafk.de/###|Anhören der Pressekonferenz Online]__

 

[http://www.vafk.de/redaktion/Dokumente/news100227PositionVAfK-GS.htm|Positionspapier des Väteraufbruchs zur gemeinsamen Sorgeverantwortung nicht miteinander verheirateter Eltern]

 

 

===__Worum geht es?__===

 

• Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge wird entweder von beiden Eltern gemeinsam (z.B. in einer Ehe) oder einem Elternteil alleine ausgeübt und umfasst das Einholen von Informationen und das Treffen von Entscheidungen, die das Kind betreffen. Unterschieden wird zwischen der sogenannte Alltagssorge und den Entscheidungen, die das Leben des Kindes dauerhaft beeinflussen.

 

• Zur Alltagssorge gehören Entscheidungen, wie z.B. das Kind wegen normaler Erkrankungen (Husten, Grippe, Fieber) von einem Arzt behandeln zu lassen, die Bekleidung auszuwählen (Sandalen oder Winterstiefel?) oder die Freizeit zu gestalten (Kino oder Nachhilfeunterricht?). Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und leben getrennt voneinander, dann übt das Elternteil die Sorge alleine aus, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält.

 

• Zu den Entscheidungen, die das Leben des Kindes dauerhaft beeinflussen, zählt z.B. die Wahl des Wohnortes, die Wahl der Schule (Gesamtschule oder Gymnasium?) oder eine kiefernorthopädische Behandlung. Eine medizinische Operation zählt auch dazu, sofern keine akute Lebensgefährdung besteht (In diesem Fall darf der Arzt eine Operation auch ohne die Einwilligung der Eltern durchführen.) Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, so müssen sie bei diesen Entscheidungen übereinstimmen.

 

• Recht auf Umgang

Jedem Kind steht das Recht auf Umgang mit seinen beiden Eltern unabhängig davon zu, wie die elterliche Sorge geregelt ist. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht auf bzw. zum Umgang mit ihrem Kind.

In der medialen Berichterstattung werden Sorge- und Umgangsrecht häufig miteinander vermischt. Eine Überschneidung gibt es, wenn ein alleinsorgeberechtigtes Elternteil mit seinem Kind weit weg zieht, und damit dem anderen Elternteil den Umgang mit seinem Kind erschwert oder unmöglich macht.