Tatsächliche Väter bleiben weiterhin ausgegrenzt

Die Menschenrechtsklagen zweier ‚natürlicher Väter’ auf rechtliche Anerkennung der Vaterschaft für ihre Kinder, die im „juristischem Sinn“ mit einem „rechtlichen“ Vater in einer Fremdfamilie zusammenleben, hat heute der EGMR mit einem der „Realpolitik“ geschuldeten Urteil abgewiesen.

Sogenannte "biologische Väter" haben keinen Anspruch auf die rechtliche Anerkennung ihrer natürlichen Vaterschaft, wenn ihr Kind in einem anderen Familienverband lebt und dort einen "juristischen Vater" hat.

Mit diesem Urteil heute hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klagen zweier deutscher Väter abgewiesen. Der Fall von Denis Ahrens (geb. 1970) betrifft ein nachgewiesenes leibliches Kind, in der Klage von Heiko Kautzor ging es zudem um die Feststellung seiner mutmaßlichen Vaterschaft.

In beiden Fällen stellte die EGMR-Kammer mit sieben Richtern einmütig fest, dass bei klagenden Vätern weder ihr "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" (Artikel 8) noch das "Diskriminierungsverbot" (Artikel 14) verletzt worden sei. In der mehrseitigen Urteilsbegründung wird festgestellt, dass innerhalb der europäischen Staaten nur eine "signifikante Minderheit" noch keine Möglichkeit habe, "die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten". Insofern hätten die deutschen Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der Rechte des rechtlichen Vaters nach bestehenden deutschen Gesetzen "Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind".

Außerdem bescheinigte der EGMR den deutschen Gerichten hinsichtlich der "Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind", dass es "in der Absicht lag, das jeweilige Kind und seine soziale Familie vor äußerer Beeinträchtigung zu schützen."

Der VAfK verkennt nicht, dass sich der EGMR in der schwierigen Situation befindet, dass die europäischen Staaten hier noch nicht harmonisierte Gesetzesregelungen hinsichtlich ihrer Definitionen zur Anerkennung einer natürlichen Vaterschaft, zum Kindeswohl oder auch zum väterlichen Umgangsrecht aufweisen. Gleichwohl wäre zu wünschen gewesen, dass die Messlatte 'Anerkennung grundsätzlichen Menschenrechts' wie die natürliche Vaterschaft oder das Recht des Kindes auf seinen tatsächlichen Vater konkret angemahnt worden wäre - noch vor dem anerkennendem Hinweis auf bestehender nationale Gesetze!

Der VAfK fordert nun von der Bundesregierung, dass sie mit Hinblick auf mehrheitlich bereits bestehende Regelungen in den anderen europäischen Staaten das EGMR-Urteil aufgreift, um bestehende deutsche Gesetze umgehend anzupassen. Die Ungleichbehandlung von natürlichen Vätern zu den "rechtlichen, sozialen Vätern" ist - legt man ethische Normen zugrunde - nicht zu rechtfertigen!

Der VAfK hat in seinen Grundsätzen festgelegt, dass die Verantwortung der Eltern für ihr Kind "nach Zeugung" beginnt und dass alle Kinder ein natürliches "Recht auf beide Eltern" haben! Deswegen steht die VAfK-Forderung, dass natürliche Väter das Recht erhalten müssen, mit ihrem eigenen Kind eine soziale Beziehung einzugehen und auch, im Rahmen der Gesetze, ein Umgangsrecht erhalten - wie es bereits in allen anderen Patchwork-Familien Normalität ist!