Umgangsrecht für biologische Väter gestärkt

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen einem biologischen Vater Umgang mit seinen Kindern auch gegen den Willen der rechtlichen Eltern zu gewähren ist. Er stellte fest, dass die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern nicht ausreichend ist, um den Umgang zu verweigern und das strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn der Umgang verweigert werden soll.

„Wir begrüßen es sehr, dass der BGH nach der Gesetzesänderung 2013 nun erstmals die besondere Bedeutung des biologischen Vater, von dem die Kinder genau so wie von der Mutter abstammen, betont hat“ betont Markus Witt, Pressesprecher des Vereins Väteraufbruch für Kinder e.V.. Er betont auch die besondere Bedeutung, die gerade die biologischen Eltern für Kinder haben.

„Die Kinder sollten nicht aufgrund rechtlicher Fehlkonstruktionen ihrer Identität beraubt werden. Der biologische Vater sollte daher im Leben der Kinder auch von Anfang an präsent sein und die Entwicklung der Kinder mit seinen Erziehungsanteilen begleiten können“ meint Witt weiter. Es ist gut, dass für die Instanzengerichte nun eine Klarstellung erfolgt und zukünftig hoffentlich einfacher und schneller entschieden werden kann, denn die Kindheit ist ein endlicher Zeitraum. Im vorliegenden Fall hat die rechtliche Auseinandersetzung bereits 11 Jahre gedauert.

Zum Hintergrund:

Ist die Mutter verheiratet, so ist mit der Geburt eines Kindes automatisch der Ehemann rechtlicher Vater, selbst wenn er die Kinder nicht gezeugt hat. Der leibliche, biologische Vater kann die Vaterschaft in solch einem Fall nur erhalten, wenn beide rechtlichen Eltern dem zustimmen. Andernfalls kann er nur das Umgangsrecht einfordern.