Dokumente und Mitteilungen des Bundesministeriums für Justiz (BMJ)
Ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien
50 Thesen der BMJ-Expertenkommission
Arbeitsgruppe zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts
Die Arbeitsgruppe wurde April 2018 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzt. Sie sollte den Reformbedarf beim Sorge- und Umgangsrecht umfassend erörtern. Auch die gesetzliche Berücksichtigung des Wechselmodells soll Ziel einer Reform sein. Weitere Ziele waren, moderne Betreuungsmodelle besser abzubilden, einvernehmliche Lösungen zu erleichtern sowie die elterliche Verantwortung unter Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswillen zu stärken.
Die Arbeitsgruppe setzt sich aus den folgenden Experten aus Rechtswissenschaft, Justiz und Anwaltschaft zusammen:
- Eva Becker, Rechtsanwältin, Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein,
- Prof. em. Dr. Michael Coester,
- Prof. Dr. Isabell Götz, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München und Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags und Honorarprofessorin an der Universität Mannheim,
- Dr. Stephan Hammer, Richter am Kammergericht Berlin,
- Prof. Dr. Stefan Heilmann, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Frankfurt und Honorarprofessor an der Frankfurt University of Applied Science,
- Prof. Dr. Frank Klinkhammer, Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Universität Marburg,
- Prof. Dr. Eva Schumann, Professorin an der Georg-August-Universität Göttingen und
- Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf-Kravets, Professorin an der Evangelischen Hochschule Nürnberg.
Ergebnisse
Die Arbeitsgruppe sah aufgrund der geänderten Lebenswirklichkeiten vieler Familien und der gesellschaftlichen Entwicklungen mehrheitlich Bedarf für eine grundlegende Reform im Bereich des Kindschaftsrechts. Zu den mehrheitlich getragenen, wesentlichen Ergebnissen der Arbeitsgruppe zählen:
- Die elterliche Sorge soll den rechtlichen Eltern eines Kindes von Anfang an gemeinsam zustehen.
- Die elterliche Sorge soll nicht mehr entzogen werden können. Elternkonflikte sollen durch Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge entschieden werden. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung des Kindes.
- Ein Umgangsrecht soll es nur noch für Dritte geben.
- Es soll kein gesetzliches Leitbild für ein bestimmtes Betreuungsmodell eingeführt werden. Vielmehr sollen alle Betreuungsformen bis hin zum Wechselmodell im Rahmen einer am Kindeswohl orientierten Einzelfallentscheidung angeordnet werden können.
- Einer Sonderregelung für das Wechselmodell bedarf es deshalb nicht.
- Es kann, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht, wie jede andere Betreuungsform folglich auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.
- Der Kindeswillen soll künftig stärker berücksichtigt werden.
- Die elterliche Verantwortung soll gestärkt und einvernehmliche Lösungen sollen erleichtert werden.
- Ziel der Arbeitsgruppe
- Die Arbeitsgruppe zum „Sorge- und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ nahm im April vergangenen Jahres ihre Arbeit auf. Ihre Zielsetzungen ist im Koalitionsvertrag verankert. Dort ist festgestellt, dass Eltern nach einer Trennung zumeist beide intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder eingebunden bleiben wollen. Zudem ist festgehalten, dass dies beim Umgang (und im Unterhalt s.o.) stärker berücksichtigt werden soll, wenn die Eltern sich über die Betreuungsform einig sind oder Gründe des Kindeswohls vorliegen.
Einschätzung aufgrund langjähriger Beratungserfahrung
Thesenpapier der Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ der Expertengruppe des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
A. Reformbedarf
- Aufgrund der geänderten Lebenswirklichkeit vieler Familien und der gesellschaftlichen Entwicklungen, die insbesondere seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 eingetreten sind, bedarf es dringend einer grundlegenden Reform im Kindschaftsrecht.
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Kommentar: eine wohl von niemandem widersprochene Allgemeinfeststellung
- Eine Reform soll die elterliche Verantwortung stärken, die Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern verbessern und einvernehmliche Lösungen erleichtern und fördern.
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Kommentar: eine wohl von niemandem widersprochene Allgemeinfeststellung
- Die gesetzlichen Regelungen müssen der Vielfalt heutiger Familienverhältnisse und Betreuungsformen insbesondere getrenntlebender Eltern und ihrer Kinder besser Rechnung tragen und individuelle Lösungen für die jeweilige Familie ermöglichen.
8 : 0 : 0
Kommentar: eine wohl von niemandem widersprochene Allgemeinfeststellung
- Bei getrenntlebenden Eltern gehört hierzu die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mit einer geteilten Betreuung bis hin zu einem paritätischen Wechselmodell ebenso wie die alleinige Sorgeausübung durch einen Elternteil.
8 : 0 : 0
Kommentar: hier wird lediglich der bereits heute im BGB (z.B. §§ 1626, 1671, 1684 BGB) enthaltene Stand wiedergegeben.
- a) Ein gesetzliches Leitbild eines bestimmten Betreuungsmodells soll nicht eingeführt werden.
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Kommentar: heute gilt bereits ein implizites Leitbild des Residenzmodells, welches auch in zahlreichen Regelungen des BGB verankert ist. Wie dieses zukünftig „neutralisiert“ werden soll, erschließt sich aus den Vorschlägen leider nicht.
b) Sonderregelungen für die Betreuungsform des Wechselmodells sind nicht erforderlich, die geltenden Regelungen sind aber dahingehend anzupassen, dass sie auch für eine geteilte Betreuung des Kindes bis hin zu einer hälftigen Betreuung passen.
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Kommentar: Erforderlich wäre es, erstmals die gleichen, grundgesetzlich garantierten (Art. 6 GG) Grundrechte der Eltern auch im Familienrecht abzubilden. Dazu gehört als Ausgangspunkt auch die gleichteilige Betreuung durch beide Eltern, von welcher aus Gründen des Kindeswohls abgewichen werden kann. Dies wäre ein Leitbild der Doppelresidenz.
Hierfür bräuchte es zwar keine Sonderregelungen, aber eine explizite Erwähnung. Die Rechtsprechung hat hier leider über Jahrzehnte gezeigt, dass sie nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Doppelresidenz auf Basis der bisherigen Regelungen im BGB, welche die Doppelresidenz nicht ausschließen, abzubilden. Trauriger Höhepunkt war die hierzu klarstellende Entscheidung des BGH aus Februar 2017. Hier muss der Gesetzgeber seinem Regelungsauftrag, auch gegen die Widerstände der (juristischen) Expertenkommission nachkommen. Die Rechtsprechung hat leider bewiesen, dass sie selbst nicht in der Lage ist, diese Probleme adäquat zu lösen.
B. Leitsätze einer Reform – Elternverantwortung
- 6. Um die wesentlichen Grundprinzipien des 5. Titels hervorzuheben, sollen diese als Leitprinzipien an den Anfang gestellt werden.
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Kommentar: eine lediglich redaktionelle Allgemeinfeststellung, die in Teilen bereits im heutigen BGB verankert ist.
- 7. Die Eltern haben die Pflicht, sich bei Wahrnehmung der elterlichen Sorge vom Wohl des Kindes leiten zu lassen und sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen; dies soll als Leitprinzip materiell-rechtlich verankert werden.
7 : 1 : 0
Kommentar: Hier handelt es sich fast wörtlich um die Wiedergabe des §1627 BGB. Der Punkt stellt daher keine Reformbestrebungen dar.
- 8. Die Berücksichtigung des Kindeswillens soll als Programmsatz an den Anfang gestellt werden.
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Kommentar: der Kindeswille ist heute bereits einer der entscheidungserheblichen Maßstäbe im Familienrecht und implizit sowohl im §1626 (2) und im §1697a BGB verankert.
Völlig ungeklärt bleibt, wie der Wille des Kindes ermittelt werden soll. Gerade in strittigen Verfahren laufen Kinder damit Gefahr durch einen oder beide Eltern instrumentalisiert und in einen Loyalitätskonflikt getrieben zu werden.
Der Regelungsvorschlag läuft damit Gefahr, die Situation der Kinder zu verschlimmern anstatt sie zu verbessern.
- 9. Die Pflege der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern entspricht in der Regel seinem Wohl und soll deshalb als Leitgedanke vorangestellt werden, ohne dass damit eine Aussage über den Umfang der Betreuung verbunden ist.
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Kommentar: dies ist lediglich die Wiedergabe des heutigen §1626 (3) Satz 1 BGB.
- 10. Auch die Gewaltfreiheit der Erziehung ist als Leitprinzip besonders hervorzuheben.
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Kommentar: dies ist lediglich die Wiedergabe des heutigen §1631 (2) BGB
- 11. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist durch die Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwischen den Familienangehörigen geprägt; dies sollte in den Leitprinzipien des 5. Titels des BGB zum Ausdruck kommen.
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Kommentar: dies ist lediglich die Wiedergabe der Grundprinzipien der §§ 1626 (1) und (2) sowie 1627 BGB
- 12. Die bisher geltenden Kindeswohlmaßstäbe sollen beibehalten werden. Der Kindeswohlmaßstab des § 1697a BGB soll seiner Bedeutung entsprechend als Grundsatz vorangestellt werden.
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Kommentar: eine bereits seit langem angedachte redaktionelle Änderung ohne substantielle Bedeutung. Was das Kindeswohl ist, unterliegt weiterhin einer häufig willkürlichen Auslegung des Gerichtes.
Sinnvoll wäre es, Grundsätze des Kindeswohls zu verankern, die dies in Österreich beispielsweise mit dem §138 ABGB geschehen ist und hiermit den Familiengerichten eine Orientierung zu geben. Ebenfalls wäre es wichtig, auch das Kindeswohlprinzip auf den einheitlichen, und auch der UN-Kinderrechtskonvention entsprechenden, Maßstab der negativen Kindeswohlprüfung, anzupassen.
C. Gemeinsame elterliche Sorge
- 13. Mit Etablierung der rechtlichen Elternschaft soll die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zustehen. Die Inhaberschaft der elterlichen Sorge als Teil der elterlichen Verantwortung nach Artikel 6 Absatz 2 GG soll nicht mehr davon abhängen, ob die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht
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Kommentar: der erste echte Reformpunkt, welcher den Geburtsfehler der 2013er-Reform korrigiert. Nach der Evaluation der Reform im Jahre 2018 (BT Drucks 19/1450) war dieser Schritt zu erwarten. Was fehlt ist der Bezug zur biologisch / genetischen Elternschaft, aus welcher sich dann die rechtliche Elternschaft ableitet und damit endlich das Konstrukt der rein rechtlichen Vaterschaft ad acta legt.
- 14. Zwischen dem Status der elterlichen Sorge und deren Ausübung soll differenziert werden. Die Inhaberschaft der elterlichen Sorge soll nicht mehr entzogen werden können (Statusebene). Elternkonflikte (insbesondere über zu treffende Entscheidungen für das Kind und über die Aufteilung der Betreuung) lassen sich künftig einheitlich dadurch entscheiden, dass nur noch die Ausübung der elterlichen Sorge geregelt wird (Ausübungsebene). Gleiches gilt in Fällen der Kindeswohlgefährdung.
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Kommentar: hiermit soll anscheinend der bisher von den Gerichten bisher oftmals ignorierte §1628 BGB gestärkt. Durch die nachfolgenden Änderungen zeigt sich allerdings, dass sich kaum Veränderungen zum bisherigen Status Quo ergeben werden, wenn die Ausübungsebene lediglich auf einen Elternteil übertragen wird.
- 15. § 1671 BGB und § 1628 BGB sollen in einer Norm zusammengefasst werden.
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Kommentar: im Grundzügen sinnvoll. Die genaue Beurteilung dieses Ansinnens wird von der exakten Formulierung abhängen, welche vor allem die negative Kindeswohlprüfung als einheitlichen Entscheidungsmaßstab beinhalten sollte.
- 16. Wenn sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge nicht einigen können, sollen sie eine Entscheidung des Familiengerichts beantragen können, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben.
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Kommentar: hier handelt es sich lediglich um die Wiedergabe des bisherigen §1628 BGB.
- 17. Bei Elternkonflikten darf das Gericht nur auf Antrag und nur insoweit eine Entscheidung treffen, als dies wegen des elterlichen Konflikts und seiner negativen Auswirkung auf das Kindeswohl erforderlich ist.
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Kommentar: Im Wesentlichen handelt es sich hier lediglich um die Wiedergabe der bisherigen Grundsätze des BGB. Sehr kritisch wäre eine solche Regelung „nur auf Antrag“ allerdings, wenn damit die Verfahren von Amts wegen abgeschafft werden sollten. Dies sind zum Beispiel Verfahren des Umgangsrechts oder wegen Kindeswohlgefährdung, für die es keines Antrages bedarf und wo das Gericht auch ohne Antrag tätig werden kann und sogar muss, um Schaden vom Kind abzuwenden. Dieser Punkt wäre eine massive Verschlechterung, insbesondere für Kinder in Notlagen.
- 18. Eine vollständige Übertragung der Ausübung der Personensorge auf einen Elternteil soll nur möglich sein, wenn die Fortführung der Ausübung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
2 : 5 : 1
Kommentar: die These wäre eine sinnvolle Änderung, welche an den 2013 eingeführten Prüfmaßstab der „negativen Kindeswohlprüfung“ des §1626a BGB anschließt. Die bisherigen, streitfördernden Regelungen des aus unserer Sicht verfassungswidrigen §1671 (1) Satz 2 Nr. 2 BGB würden damit endlich ein Ende haben. Es wurde schon mehrfach vermutet, dass 2013 lediglich vergessen wurde, den §1671 BGB bei Einführung des §1626a BGB mit zu ändern.
Weshalb dies hier von den Sachverständigen abgelehnt wird, ist nicht nachvollziehbar. Hier wird eine wichtige Chance vergeben, zur Deeskalation der Verfahren beizutragen und einen einheitlichen, verfassungskonformen Entscheidungsmaßstab im Familienrecht zu etablieren. Dieser sollte dann aber nicht nur für eine vollständige Übertragung der Personensorge gelten, sondern auch für Teilübertragungen.
- 19. Die Regelung einer einvernehmlichen Übertragung der Ausübungsbefugnis soll entsprechend § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB beibehalten werden.
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Kommentar: es ist fraglich, weshalb es hier (weiterhin) einer gerichtlichen Feststellung bedarf. Sofern die Eltern sich einige sind, könnten sie untereinander per Vollmacht die Ausübung der Sorge regeln. Hier könnte sich auch ein gewisser Widerspruch zum Vorschlag 14 ergeben.
- 20. § 1671 Abs. 4 BGB soll beibehalten bleiben.
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Kommentar: hier handelt es sich lediglich um eine Fortschreibung einer verfahrensrechtlichen Feststellung.
D. Betreuung des Kindes durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
- 21. Die Betreuung des Kindes ist in der gesetzlichen Systematik des Reformkonzepts Teil der Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff „Betreuung“ ist rein faktisch zu verstehen und stellt kein eigenes Rechtsinstitut dar. Er soll daher nicht gesetzlich definiert werden
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Kommentar: hier ist noch nicht ganz klar, was damit bezweckt werden soll. Der bisherige „Umgang“ ist auch schon eine Ausübung der elterlichen Sorge.
- 22. Betreuung endet nicht mit der Trennung der Eltern. Eltern werden somit nicht mehr auf ein bloßes Umgangsrecht verwiesen.
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Kommentar: es ist grundsätzlich positiv, sich vom Begriff „Umgang“ in Bezug auf Eltern zu trennen. Auch bisher ist es aber schon so, dass bei gemeinsamer Sorge der Eltern die Verantwortungsgemeinschaft in der Betreuung der Eltern nach einer Trennung fortbesteht. Der über eine redaktionelle Feststellung hinausgehende Wert dieser These wäre daher noch zu klären.
- 23. Dem Elternteil, der das Kind vereinbarungsgemäß oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung betreut, steht jeweils die Alltagsentscheidungsbefugnis zu. Im Falle eines Elternkonflikts legt das Gericht lediglich die Betreuungszeiten beider Eltern fest.
7 : 1 : 0
Kommentar: hier scheint es sich um die Erweiterung des bisherigen §1687 (1) und §1687a BGB zu handeln, bei dem bisher nur der Elternteil mit dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ zu entscheiden hat, z.B. in welchen Verein das Kind geht. Zukünftig könnte dies wohl jeder in seiner Betreuungszeit selbst entscheiden. Fragen von erheblicher Bedeutung würden dann vermutlich weiterhin über §1628 geregelt werden. Möglicherweise also ein kleiner Fortschritt.
- 24. Das Gericht trifft seine Entscheidung über die Betreuungsanteile nach dem Maßstab des § 1697a BGB.
7 : 1 : 0
Kommentar: keine Veränderung zum bisherigen Zustand, sondern lediglich die Wiedergabe des Status qou.
- 25. Die Vollstreckung der Betreuungsanordnung soll sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Regelung des Umgangs (§§ 88 ff. FamFG) richten.
7 : 1 : 0
Kommentar: hier handelt es sich lediglich um eine Begriffsanpassung von Umgang nach Betreuung, sachlich keine Änderung zum Status quo.
- 26. Die gerichtlichen Regelungen der Aufteilung der Betreuung und der Betreuungspflegschaft sollen in getrennten Vorschriften geregelt werden.
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Kommentar: hier scheint es sich lediglich um eine sprachliche Anpassung der bisherigen Regelungen des §1684 (3) Satz 3 – 6 zu handeln (Betreuungs- statt Umgangspflegschaft) und dass dieser Teil in einen eigenen Paragrafen überführt werden soll. Keine materielle Änderung erkennbar.
E. Umgang
- 27. Der Begriff Umgang soll künftig nur noch zur Regelung des Kontakts des Kindes mit Dritten (Großeltern, Geschwister, leiblicher, nicht rechtlicher Vater, andere enge Bezugspersonen) gelten.
7 : 1 : 0
Kommentar: lediglich eine Neuregelung der Begrifflichkeiten und damit Differenzierung zwischen Eltern und weiteren, bisher in §1685 BGB genannten Bezugspersonen ohne substantiellen Wert.
F. Elterliche Einigung/Beratung/Mediation
- 28. Die Eltern sind im Rahmen ihrer Elternverantwortung gehalten, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um eine einvernehmliche Lösung ihres Konflikts zu erreichen.
8 : 0 : 0
Kommentar: eine wohl von niemandem widersprochene Allgemeinfeststellung. Keine substantielle Änderung zu § 1627 BGB. Die Grundzüge wurden auch bereits in BT Druck 17/11048 niedergelegt, ohne tatsächlich praktische Auswirkung zu haben.
- 29. Es soll keine Verpflichtung für die Eltern vorgesehen werden, die diese zwingt (vor der Antragstellung beim Familiengericht) an einer Beratung oder Mediation teilzunehmen.
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Kommentar: Damit haben sich die vorstehenden guten Vorsätze quasi erledigt und werden ad absurdum geführt. Wer das Kind hat kann Streit provozieren und wird dann vermutlich den Elternstreit auch vor Gericht gewinnen.
Diese Empfehlung der Sachverständigenkommission ist völlig unverständlich, da mit verpflichtender Beratung in anderen Ländern durchgehend sehr gute Erfahrungen gemacht wurden. Selbst in Deutschland, wo verpflichtende Beratungen in Kinderschutzfällen angeordnet werden können, wurde von überraschend positiven Ergebnissen berichtet (u.a. bei den Zukunftsgesprächen „gemeinsam getrennt erziehen“ im BMFSFJ).
Allerdings zeigt die Erfahrung aus anderen Ländern auch, dass gerade seitens der Juristen der Widerstand gegen solche verpflichtenden Beratungen und Mediationen am größten war. Hier wurde oftmals gemutmaßt, dass gerade diese durch den Streit der Eltern am meisten verdienen und daher andere Motivationen eine Rolle gespielt haben könnten. Nicht auszuschließen, dass dies hier auch eine Rolle spielte. Nachvollziehbar ist diese Empfehlung jedenfalls nicht.
- 30. Die Regelung der Elternvereinbarung soll ausschließlich im Verfahrensrecht erfolgen.
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Kommentar: hier ist nicht ganz klar, was mit diesen Ausführungen gemeint ist. Möglicherweise sollen Regelungen wie die des §1671 (1) Satz 1 ins FamFG überführt werden. Dann wäre es nur eine redaktionelle und systematische Änderung ohne erkennbaren praktischen Mehrwert.
- 31. Alle von den Eltern getroffenen Einigungen zur Ausübung der elterlichen Sorge sollen unter den Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 FamFG durch gerichtlichen Beschluss gebilligt werden können.
8 : 0 : 0
Kommentar: statt bisher nur Umgang oder Herausgabe des Kindes könnten nun auch andere Fragen per gerichtlich gebilligtem Vergleich geregelt werden. Dies könnte den Vorteil haben, dass solche Vergleiche dann auch vollstreckbar wären, während in der Vergangenheit das Verfahren einfach eingestellt wurde, wenn sich die Eltern einigten und so keine Rechtssicherheit bestand.
- 32. Die bestehenden Beratungsangebote der Jugendämter sollen inhaltlich erweitert und ausgebaut werden.
8 : 0 : 0
Kommentar: eine wohl von niemandem widersprochene Allgemeinfeststellung
- 33. Beratung soll zeitnah auf ein Beratungsgesuch der Eltern erfolgen. Die Anzahl der bestehenden Beratungsangebote sollte so erhöht werden, dass Beratung zeitnah auf ein Beratungsgesuch der Eltern angeboten werden kann.
8 : 0 : 0
Kommentar: eine wohl von niemandem widersprochene Allgemeinfeststellung, welche theoretisch auch heute schon gilt und so keinen praktischen Mehrwert darstellt, solange keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind.
G. Kindeswille
- 34. Der Kindeswille ist bei allen gerichtlichen Entscheidungen entsprechend dem Alter und der persönlichen Reife des Kindes zu berücksichtigen.
8 : 0 : 0
Kommentar: keine Veränderung zum bisherigen Stand. Unklar bleibt, wie der Wille des Kindes ermittelt werden soll und das Kind nicht Gefahr läuft, zum Entscheider des Verfahrens gemacht zu werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass keine Anreize zur Manipulation von Kindern durch ihre streitenden Eltern gesetzt werden.
- 35. In gerichtlichen Entscheidungen, die höchstpersönliche Angelegenheiten des Kindes betreffen und für das Kind von besonderer Bedeutung sind (insbesondere in Fragen des Aufenthalts, der Betreuung, des Umgangs, der medizinischen Behandlung und der Ausbildung), soll der Wille des Kindes bei entsprechender Reife in der Regel vorrangig berücksichtigt werden, es sei denn es widerspricht dem Wohl des Kindes oder es stehen andere triftige Gründe entgegen.
6 : 1 : 1
Kommentar: hier wird es darauf ankommen, wie die Begriffe „bei entsprechender Reife“ oder „andere triftige Gründe“ definiert und ausgestaltet werden – der Vorschlag birgt Chancen und Risiken gleichermaßen.
Die Ermittlung des „echten“ und „eigenen“ Kindeswillens ist insbesondere in strittigen Fällen schon heute ein meist unlösbares Problem für Gerichte, Verfahrensbeistände, Jugendämter und Gutachter, da der Wille der Kinder in solchen Fällen sehr häufig einer erheblichen Beeinflussung durch Elternteile unterliegen kann.
Gerade in sehr strittigen Fällen sollte der geäußerte Wille des Kindes weniger zur Entscheidungsfindung beitragen, um die Kinder vor Loyalitätskonflikten und Instrumentalisierungen zu schützen. Auch muss das Kind davor geschützt werden, dass Gerichte häufig das Kind zum Entscheider im Elternkonflikt machen und dadurch zusätzlich belasten.
- 36. Die entsprechende Reife wird in der Regel vermutet bei einem Kind
a) der Vollendung des 12. Lebensjahres
2 : 4 : 2
b) ab der Vollendung des 14. Lebensjahres
4 : 3 : 0
Kommentar: das Abstimmungsergebnis zeigt, wie schwierig die Einschätzung ist. So verständlich der Wunsch nach einer rechtlich verbindlichen Regelung bei Juristen auch ist, so unrealistisch ist dieser leider in der Praxis. Letztlich gilt bisher, dass ein Kind mit 18 Jahren volljährig wird. Ob es vorher Regelvermutungen bedarf, die das Kind zum Entscheider zwischen seinen Eltern macht?
- 37. In den unter Ziffer 2 genannten Angelegenheiten soll das Kind ein eigenes Antragsrecht haben.
8 : 0 : 0
Kommentar: welche Ziffer 2?
- 38. Das unter Ziffer 4 genannte Antragsrecht soll dem Kind zustehen:
a) ab der Vollendung des 12. Lebensjahres
2 : 6 : 0
b) ab der Vollendung des 14. Lebensjahres
8 : 0 : 0
Kommentar: welche Ziffer 4?
- 39. Das Widerspruchsrecht des Kindes (bislang § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bei einvernehmlicher Entscheidung der Eltern soll erhalten bleiben.
8 : 0 : 0
Kommentar: keine Veränderung zum bisherigen Stand.
- 40. Bei einer Vereinbarung der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge ist ein Widerspruchsrecht des Kindes entsprechend § 1671 BGB ab Vollendung des 14. Lebensjahres in § 156 Absatz 2 FamFG aufzunehmen.
8 : 0 : 0
Kommentar: fraglich wie dies konkret ausgestaltet werden soll, zumal das Gericht eine solche Einigung ja nur billigen soll, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies bedingt im Vorfeld eigentlich bereits eine Prüfung durch das Gericht, unterstützt durch den Verfahrensbeistand. Der Punkt lässt auf jeden Fall noch Fragen offen.
H. Sonstige Änderungen
- 41. Die die Pflegekinder betreffenden Regelungen sollen systematisch zusammengefasst werden.
7 : 0 : 1
Kommentar: eine lediglich redaktionelle Änderung ohne substantielle Bedeutung
- 42. § 1696 Absatz 1 und Absatz 2 BGB haben unterschiedliche Regelungsgegenstände und sollten daher in zwei verschiedenen Normen geregelt werden.
7 : 0 : 1
Kommentar: eine sinnvolle, lediglich redaktionelle Änderung ohne substantielle Bedeutung
- 43. Eine gerichtliche Entscheidung zur Sorgeausübung ist auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes (in den Fällen von These G.4.) abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Die Entscheidung ist ferner abzuändern, wenn die Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen (Elternkonsens) und die Voraussetzungen des § 156 Absatz 2 FamFG vorliegen.
8 : 0 : 0
Kommentar: hier scheint sich keine tatsächliche Änderung zum bisherigen Stand (§1696 (1) BGB zu ergeben, außer dass der Begriff der Sorgeausübung verwendet wird. Wichtig wäre es, den Entscheidungsmaßstab „triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen“ herabzusetzen, um Betreuungsregelungen einfacher der Entwicklung des Kindes anpassen zu können. Hier sollte eine Überprüfungsmöglichkeit nach zwei oder drei Jahren ermöglicht werden.
I. Verfahrensrecht
- 44. Verfahrensfähigkeit in Kindschaftssachen:
a) Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist verfahrensfähig.
7 : 0 : 1
b) Es ist zu prüfen, wie das Verfahren für verfahrensfähige Kinder auszugestalten ist.
8 : 0 : 0
- 45. Die Beratungsmöglichkeiten für Kinder/Jugendliche sind zu verbessern. Eine Änderung oder Erweiterung des § 18 Absatz 3 SGB VIII auf die Beratung und Unterstützung von Kindern/Jugendlichen in Angelegenheiten der Ausübung der elterlichen Sorge ist erforderlich.
8 : 0 : 0
Kommentar: die systematische Anpassung an die neue Sorgerechtsausübung über das Umgangsrecht hinaus.
- 46. Es sind Anlaufstellen für Kinder zu schaffen, an die sich die Kinder wenden können, um ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.
2 : 2 : 4
Kommentar: scheint eine im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention notwendige Forderung zu sein, die in der praktischen Ausgestaltung sicherlich noch Fragen aufwirft.
- 47. In § 156 FamFG sollte das Wort „Vergleich“ ersetzt werden durch „Elternvereinbarung“. Die Billigung erfolgt durch Endentscheidung. Vollstreckungstitel ist der gerichtliche Billigungsbeschluss.
6 : 0 : 2
Kommentar: eine lediglich redaktionelle Änderung ohne substantielle Verbesserung.
- 48. Durch die Neuregelung unterliegen alle einstweiligen Anordnungen betreffend die Ausübung der elterlichen Sorge nach mündlicher Verhandlung der Beschwerde, mithin auch Anordnungen betreffend die Betreuung.
8 : 0 : 0
Kommentar: eine sinnvolle Ergänzung der bisher einschränkenden Regelung des § 57 FamFG
- 49. Auch einstweilige Anordnungen zur Regelung des Umgangs mit Dritten sollen der Beschwerde unterliegen.
5 : 3 : 1
Kommentar: eine sinnvolle Ergänzung der bisher einschränkenden Regelung des § 57 FamFG
- 50. Mediationskostenhilfe sollte eingeführt werden.
3 : 1 : 4
Kommentar: eine sinnvolle Entscheidung, um Eltern zu einvernehmlichen Regelungen zu verhelfen. In der Ausgestaltung der Mediationskostenhilfe sollten Anreize geschaffen werden sich zu einigen (z.B. Kostenfreiheit oder Ermäßigung der Mediation bei erfolgreicher außergerichtlicher Einigung etc.).
Verwunderlich ist lediglich, dass wenig motivierte Abstimmungsergebnis, wenn man doch vorstehend einvernehmliche Regelungen fördern will. Hier muss die Frage erlaubt sein, inwiefern juristische Professionen wie in dieser Expertenkommission an einvernehmlichen, außergerichtlichen Konfliktbeilegungen interessiert sind, die ihrem eigenen Geschäftsmodell widersprechen würden. Solche Fragen sollten daher auch durch weitere Experten, welche wirtschaftlich unabhängig sind, betrachtet und beantwortet werden.