Diese willkürliche Definition mit ihrer Bindung an das Vorliegen des Status „verheiratet“ eröffnet eine neue Dimension von Diskriminierung, die wohl in Straßburg erst wieder geklärt werden muss. Wir müssen bis zur erneuten Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit dieser neuen gesetzlichen Regelung in der deutschen Familienrechtspraxis den neuen nationalen Rechtsstatus in der praktischen Umsetzung ernst nehmen.