Gemeinsames Sorgerecht auch für nicht eheliche Väter von Geburt an

Dies ist eine der zentralen Forderungen des Väteraufbruch seit Jahren.

Diese Forderung ist auch im Grundgesetz, nämlich in Art. 6, Abs 5, verankert und

somit für den Gesetzgeber verbindlich.

Gemeinsames Sorgerecht auch für nicht eheliche Väter von Geburt an, ist eine der zentralen Forderungen des Väteraufbruch für Kinder e. V. seit Jahren. Diese Forderung ist auch im Grundgesetz, nämlich in Art. 6, Abs 5, verankert und somit für den Gesetzgeber verbindlich.

Dort steht:

„Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“

Gerade im Hinblick auf das gemeinsame Sorgerecht fällt auf, dass nichtehelichen Kindern in der Gesetzgebung eben nicht die gleichen Bedingungen gerade für ihre seelische Entwicklung zur Verfügung stehen, wie den ehelichen Kindern. Denn § 1626a BGB, der die gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern als Voraussetzung zum gemeinsamen Sorgerecht macht und im Übrigen die alleinige elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter zuspricht, schafft gerade ungleiche Bedingungen für nichteheliche Kinder und stellt somit einen Verstoß gegen Art 6, Abs. 5 GG dar!

Sicherlich hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass § 1626a BGB angeblich nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Insoweit hat es unter anderem sinngemäß ausgeführt, dass einer Mutter die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gegebenenfalls mit einem „Karnevalsprinzen“ schlicht nicht zumutbar sei.

Wenn man völlig unberücksichtigt lässt, dass das Grundgesetz gleiche Bedingungen der nichtehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern vorschreibt, kann man dieser Ansicht des Bundesverfassungsgerichts durchaus eine gewisse Sympathie entgegen bringen. Aber hat das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht völlig außer Acht gelassen, dass das Grundgesetz einzig und allein auf die kindlichen Bedürfnisse abstellt und nicht darauf, was einer Mutter bzw. was Eltern zumutbar ist und was nicht? Ich meine schon!

Im Übrigen suggeriert diese Meinung des Bundesverfassungsgerichts deren Überzeugung, dass nichteheliche Kinder in aller Regel von verantwortungs- und triebgesteuerten Eltern – und somit auch Müttern – gezeugt werden, die sich auf dem Discoklo völlig wildfremden Partnern hingeben.

Ich halte eine solche Überzeugung für geradezu Frauen verachtend! Schließlich werden die meisten nichtehelichen Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren.

Frau BMJ Zypries hatte mich auf einer Podiumsdiskussion einmal gefragt, wie die gemeinsame Sorge denn ausgeübt werden solle, wenn der Vater diese nicht ausüben wolle.

Nun, diese Problematik tritt bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in Trennungsfällen durchaus auch auf. Hat man deswegen auf die gemeinsame elterliche Sorge generell verzichtet? Nein, denn die weit überwiegende Zahl der Väter ist nicht so schlecht, wie sie in den Medien immer wieder hingestellt werden. Diese stellen sich auch nach Trennung und Scheidung ihrer väterlichen Verantwortung. Und die wenigen, die sich tatsächlich weigern, bekommen das Sorgerecht schneller entzogen, als sie gucken können.

Deshalb, liebe Frau BMJ Zypries, was hält die Familienjustiz davon ab, diesen „Karnevalsprinzen“, die sich nicht zu ihrer Verantwortung bekennen und die Ausübung der elterlichen Sorge verweigern, das Sorgerecht im Einzelfall wieder abzuerkennen? Muss man deshalb unter Missachtung des Grundgesetzes hunderttausenden von nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen der ehelichen Kinder für deren seelische Entwicklung vorenthalten und diese den Interessen der Mütter opfern?

Ich fordere den Gesetzgeber hier und heute auf, bei der Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge nichtehelicher Eltern sich einzig und allein von den Bedürfnissen des Kindes nach beiden Elternteilen leiten zu lassen. Schließlich ist dies dem Gesetzgeber vor langen Jahren ja schon einmal gelungen – und zwar beim Kindesunterhalts- und Erbrecht!

Nichteheliche Kinder sind seit Jahr und Tag hinsichtlich des Unterhalts und des Erbrechts den ehelichen Kindern gleichgestellt. Völlig zu Recht kam kein Mensch seinerzeit auf die Idee, dass es dem „Karnevalsprinzen“ nicht zumutbar sein könnte, wegen weniger Minuten Spaß Jahre lang gegenüber dem Kind und seit einigen Jahren auch gegenüber der Kindesmutter zu horrenden Unterhaltszahlungen verpflichtet zu sein!

Die Bedürfnisse des Kindes sind nicht nur monetärer Natur! Kinder benötigen beide Eltern als gleichberechtigte Bezugspersonen! Deshalb fordere ich

 

  • Abschaffung des § 1626 a BGB; kein automatisches Alleinsorgerecht der Kindesmutter
  • Grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht auch nichtehelicher Eltern von Geburt an
  • Abschaffung der Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil im Trennungsstreit, nur weil der Elternteil die gemeinsame Sorge ablehnt, der die Alleinsorge für sich beansprucht.