Keine Anrechnung von Hartz IV beim Umgangsrecht

Leben Eltern, die beide Bezieher von SGB II-Leistungen (Hartz IV) sind, getrennt und verweilen die Kinder im Rahmen des Umgangsrechts bei dem anderen Elternteil, so wird eine sogenannte "Temporäre Bedarfsgemeinschaft" gebildet. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kinder sich über Nacht (in der Regel mindestens 24 Stunden) beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten. Während dieser Zeit, hat das Kind bzw. die Kinder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.