Pflicht zum Schadensersatz bei Vereitelung einer Urlaubsreise des Umgangsberechtigte

Das Kammergericht wies in seinem Beschluss vom 18.5.2020 - 13 UF 88/18 - darauf hin, dass es grundsätzlich die Sache des umgangsberechtigten Elternteils sei, darüber zu entscheiden, wo der Ferienumgang mit dem gemeinsamen Kind stattfindet und welche Art von Ferien verbracht werden. Der obige Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn für das Urlaubsgebiet eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt oder das Kind am Urlaubsort außergewöhnlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt wäre.