Position des Väteraufbruchs zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Mit überragender Mehrheit wurde auf dem bundesweiten Aktiven-Treffen des Väteraufbruchs in Fulda am 27.2.2010 die Präambel des Positionspapiers zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet. Danach sprechen sich die Mitglieder für die gemeinsame Sorge ab Vaterschaftsfeststellung aus. Jede andere Regelung gefährdet die Beteiligung engagierter Väter und wäre streitfördernd.

Die Präambel im Wortlaut:

 

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR) vom 3.12.2009 im Fall Zaunegger müssen auch in Deutschland Väter, die mit der Mutter ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet sind, einen Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge erhalten, der unabhängig von der mütterlichen Zustimmung ist. Der Väteraufbruch für Kinder e.V. empfiehlt als Lösung die gemeinsame Sorge ab Vaterschaftsanerkennung, möglichst ab Geburt als Regelfall auch für alle nicht miteinander verheiratete Eltern. In einigen wenigen Ausnahmefällen, die gesetzlich genau zu bestimmen sind, mag diese Regel ausgesetzt sein. Notwendiger Teil dieser Lösung ist, dass die Vaterschaftsanerkennung ohne die Zustimmung der Mutter oder Dritter wirksam werden soll, aber begleitet werden muss von einer eidesstattlichen Erklärung des Anerkennenden, der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Darüber hinaus hat der Anerkennende vorab in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach BGB § 1598a einzuwilligen. Eine genetische Abstammungsuntersuchung kann unterbleiben, wenn die Mutter die Erklärung des Vaters bestätigt.

Gegenwärtig wird eines von vier im Westen und fast zwei von drei Kindern im Osten Deutschlands nicht ehelich geboren. Jedes dieser Kinder hat ein Grundrecht, von seinen beiden Eltern umsorgt zu werden. Jedes Jahr wird dieses Kinderrecht jedoch etwa 110.000 Neugeborenen verwehrt, weil keine gemeinsame Sorgeerklärung zustande kommt. Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage wird diesen Kindern der vollgültige Vater dauerhaft vorenthalten. Das ist im Westen jedes siebte, und im Osten jedes vierte aller neugeborenen Kinder.

Sollte mit der Mutter nicht verheirateten Vätern bei der anstehenden Reform lediglich ein Klagerecht auf gemeinsame elterliche Sorge nach Kindeswohlprüfung („Antragslösung“) eingeräumt werden, dann wird dieser Zustand in eine unabsehbare Zukunft hinein verlängert: Die Erfahrungen seit 2004 mit dem Gesetz zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreform-gesetz für nicht miteinander verheiratete Eltern, die sich vor 1998 getrennt hatten, und für die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2003 genau eine solche Antragslösung geschaffen werden musste, sind eindeutig: die Antragslösung hat nur in einer winzigen Zahl von Fällen zur gemeinsamer Sorge geführt. Nur in 43 Fällen wurde gemeinsame Sorge gerichtlich begründet. Während des gleichen Zeitraums wurden 487.179 Sorgeerklärungen von Eltern abgegeben. Nun liegt auch in Ländern mit einem „Antragsverfahren“ – wie etwa Großbritannien – der Anteil von nicht-ehelich geborenen Kindern mit gemeinsamer Sorge beider Eltern höher als bei uns. Dennoch ist ein Antragsverfahren grundsätzlich Konflikt stiftend und gefährdet die Kooperation der Eltern bei der Erziehung ihres gemeinsamen Kindes. Nur eine Lösung nach den Vorstellungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. ist geeignet, allen Kindern konfliktfrei zwei vollgültige Eltern zu verschaffen.

Die Empfehlungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. orientieren sich an den erprobten Regelungen in den Artikeln 316, 332 und 372 des Code Civil der Französischen Republik, die einer ganzen Reihe anderer europäischer Staaten als Vorbild für ihr eigenes Kindschaftsrecht gedient haben.

Der Väteraufbruch weiß die Mehrzahl moderner Eltern, die Mehrzahl von jungen Frauen, und auch die Mehrheit der Wählerschaft überhaupt hinter diesen Empfehlungen. Insofern ist die Gesellschaft nicht beim Kindschaftsrecht von 1998 und auch nicht beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern von 2003 stehen geblieben.

Die Empfehlungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. sind eingebettet in Empfehlungen zur Schaffung einer neuen Beratungs- und Mediationskultur für Eltern. Nach Ansicht des Väteraufbruch für Kinder besteht weit über die Neuregelung der elterlichen Sorge hinaus zusätzlicher familienpolitischer Handlungsbedarf, um Väter stärker in die Familien einzubinden. Beispielsweise fehlt bisher ein wirksamer Schutz von aktiven Vätern gegen berufliche Diskriminierung sowie ein Beratungsangebot, das jungen Eltern bei der Entwicklung ihrer individuellen Strategie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt.

 

Download des gesamten Positionspapiers:

www.vaeteraufbruch.de/themen/politik/Sorgerecht/VAfK-PositionSorgeverantwortung2010.pdf