Regressanspruch eines Scheinvaters – verjährt!

Eine Feststellung der Vaterschaft ist nicht Voraussetzung für ein Regressverfahren. Er kann zwar die Erfolgsaussichten würdigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Rechtsverfolgung für ihn risikolos erscheinen muss. Wenn er zu lange wartet, besteht die Gefahr, dass seine Ansprüche verjähren.

 

Rudolf Schmidt und seine Ehefrau Erna trennten sich im Jahre 2008 und wurden im März 2010 geschieden. Im Oktober 1995 wurde Markus als eheliches Kind geboren. Bereits im Februar 2009 leitete Rudolf Schmidt ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Erna sagte zwar vor dem Jugendamt, dass sie in der Empfängniszeit nicht nur mit ihrem späteren Ehemann, sondern auch mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie könne sich jedoch nicht an die Namen erinnern. Am 5. März 2010 stellte das Amtsgericht fest, dass Markus nicht das Kind von Rudolf Schmidt ist. Das Urteil ist seit dem 1. Mai 2010 rechtskräftig.