Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II kann Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum haben, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht ausübt. Dies entschied das Sozialgericht Fulda.
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