Über die vermeintliche Verfolgung Unschuldiger – vom untauglichen Versuch einer Reinwaschung

„Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren … berufen ist,

absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen … strafrechtlich verfolgt oder

auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren … bestraft.“ § 344 Abs. 1 StGB.

"Cebulla und Schulte-Kellinghaus behaupten zur Rechtsbeugungsanklage
gegen die Naumburger Familienrichter: „Tatsächlich war dort nie etwas.“ „Die
Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft … kann nicht mehr als seriös bezeichnet werden.“ Und weiter: Richter würden in Deutschland „ohne sachlichen Anlass“ „mit einer Rechtsbeugungsanklage verfolgt“; diese sei „verfehlt“, „unberechtigt“ und „grundlos“ gewesen, „die Vorwürfe … von Anfang
an unhaltbar“. 

(...)

Das Plädoyer der beiden überzeugt nicht. Vertan haben sie die Chance, auf
zwei Probleme einzugehen, die sich im Görgülü-Fall gezeigt haben, nämlich
das bisher gut verdrängte Dilemma der Familienjustiz, in der Familienrichter
staatliche Macht dort ausüben, wo der Grundgesetzgeber ein natürliches Recht
zugesichert hat, und die strafrechtliche Frage nach zuverlässigen Grenzen des
Rechtsbeugungstatbestandes. (...)"

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Dr. Christoph Mandla ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht,
Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung und Medizinrecht an der Martin-Luther-
Universität Halle-Wittenberg.