§ 1684 IV S.3 und 4 BGB bestimmt, dass das Familiengericht insbesondere anordnen kann, dass der Umgang mit dem Kind nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, wobei Dritter auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein kann. Dieser Dritter bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.