„Die Gleichberechtigung der Eltern im Familienrecht“ wird sich möglicher Weise der eine oder andere zufällige Zuhörer wundern, „ist doch schon vor 10 Jahren durch die Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1998 gesetzlich verankert worden. Darüber wacht doch auch das Bundesverfassungsgericht.“ Sicher, kann ich da nur antworten, auf dem Papier existiert die Gleichberechtigung der Eltern, wenn man einmal davon absieht, dass nichteheliche Väter hinsichtlich des Sorgerechts vom Goodwill der Mütter abhängig sind, weil diese allein entscheidet, ob sie den Vater an der elterlichen Sorge beteiligen will. In der Praxis aber weicht gesprochenes Recht sehr oft vom Wortlaut des Gesetzes ab. Denn es ist sogar die Überzeugung des BVerfG, dass sich – im Gegensatz zum Vater – zwischen Mutter und Kind schon während der Schwangerschaft neben der biologischen Verbundenheit eine Beziehung entwickelt, die sich nach der Geburt fortsetzt.
Wie wenig innig diese Verbundenheit und Beziehung manchmal ist, zeigen die zahlreichen traurigen Fälle der vernachlässigten, misshandelten, geschundenen und einbetonierten vaterlosen Kinder der vergangenen Monate und Jahre! Das BVerfG hatte zwar selbst Zweifel, ob der grundsätzliche Alleinsorgeanspruch der Mutter verfassungskonform ist, weil sie die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen könnte. Deshalb hat er in seiner Entscheidung zur Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder im Januar 2003 dem Gesetzgeber aufgegeben, zu prüfen, ob Mütter solchen Machtmissbrauch betreiben.
Fünf Jahre ist es jetzt her, dass der Gesetzgeber insoweit aufgefordert worden ist! Doch liegen solche Ergebnisse zwischenzeitlich öffentlich vor? Nein!
„Wir sind hier, wir sind laut, weil man uns die Kinder klaut!“
Das Bundesjustizministerium hat in fünf langen Jahren zwar Daten gesammelt und geprüft, doch jetzt, wo Ergebnisse offensichtlich vorliegen, werden sie nicht veröffentlicht! Sehr verehrte Frau Bundesjustizministerin Zypries, das BVerfG vertritt die Ansicht, dass der gesetzliche Alleinsorgeanspruch der Mutter verfassungswidrig ist, sollte sich herausstellen, dass es zur mütterlichen Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Gründen kommt, die nicht vom Kindeswohl getragen werden. Wenn Sie nun dem BVerfG, der Bundesregierung und der Öffentlichkeit überhaupt ihre Ergebnisse vorenthalten und damit das Bekanntwerden einer Erkenntnis verhindern, die wir hier alle, insbesondere die entrechteten Väter, schon lange kennen, nämlich dass nichteheliche Mütter mit ihrem gesetzlichen Alleinsorgeanspruch häufig Missbrauch aus eigensüchtigen Gründen betreiben, verhalten Sie sich nicht nur verfassungswidrig, sondern Sie leisten hierbei erhebliche Schützenhilfe!
„Wir sind hier, wir sind laut, weil man uns die Kinder klaut!“
Doch auch beim Thema „Trennung/Scheidung mit gemeinsamen Sorgerecht“ geht die Realität weit an der gesetzlich geforderten Gleich-berechtigung der Eltern vorbei. Der „Mutterbonus“ wird entgegen der gesetzlichen Forderung in gerichtlichen Kindschaftsverfahren noch wesentlich mehr berücksichtigt, als das Kindeswohl. Mütterliche Verstöße gegen das Sorgerecht des Vaters, Infame Diffamierungen dessen Person als angeblicher Ignorant, Choleriker, Alkoholiker, Schläger und pädophiler Sexualstraftäter, der sich angeblich an seinen Kindern – gleich ob Junge oder Mädchen – vergangen hat, erfahren regelmäßig ebenso wenig gerichtliche Ächtung, wie umfassender, teilweise Jahre langer Umgangsboykott, negative Beeinflussung der Kinder gegen den Vater und die Elternentfremdung zum Vater.
Solche mütterlichen Verhaltensweisen führen regelmäßig dazu, dass – mit Hilfe der Jugendämter und Gerichte – Väter aus dem Leben der Kinder entfernt werden und er – und nicht etwa die Mutter, die den heftigen Streit ohne Rücksicht auf die daran leidenden Kinder „vom Zaun gebrochen“ hat und jede Kommunikation sowie Konsensbereitschaft verweigert – das Sorgerecht entzogen bekommt. Denn eine gemeinsame tragfähige Elternbeziehung, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts angeblich die Grundvoraussetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, ist in solchen Fällen nicht mehr existent.
„Wir sind hier, wir sind laut, weil man uns die Kinder klaut!“
Wer jetzt glaubt, dass solche Fälle bedauerliche Einzelfälle sind, der irrt gewaltig! Durch die richterliche Freiheit, gepaart mit der unsinnigen Vorstellung der richterlichen Unfehlbarkeit, muss man als Vater in jedem bundesdeutschen Familiengericht damit rechnen, seine Kinder und seine grund- sowie menschenrechtlich geschützten Vaterrechte schneller zu verlieren, als man es sich vorstellen kann. So hat beispielsweise vor wenigen Wochen ein Rheinland-Pfälzisches Familiengericht einer Mutter die Alleinsorge übertragen, weil sie jede Kommunikation und Konsensbereitschaft abgelehnt hatte. Dass die Mutter das Kind mehrfach geschlagen hatte, wurde gerichtlich bagatellisiert. Hierfür sei der Vater mitverantwortlich, weil er sich dem mütterlichen Umgangsdiktat nicht gebeugt und die Mutter deswegen angeblich provoziert habe.
„Wir sind hier, wir sind laut, weil man uns die Kinder klaut!“
Ein mittelhessisches Familiengericht hatte vor einigen Jahren der Mutter die Alleinsorge übertragen, weil diese auf das Alleinsorgerecht nicht verzichten wollte. Dass sie hierbei mehrfach ärztlich verordnete Medikamente vor den Umgangswochenenden nicht verabreichte bzw. diese dem insoweit nicht informierten Vater nicht zum Umgang mitgab und dabei eine Mittelohrentzündung verursachte, blieb bei der gerichtlichen Entscheidung völlig unberücksichtigt.
„Wir sind hier, wir sind laut, weil man uns die Kinder klaut!“
Dasselbe Familiengericht hatte in einem anderen Verfahren dem Vater den Umgang zum Vatertag verweigert. Mit der Bemerkung, dass der Vater am Vatertag auch ohne sein Kind singend und trinkend durch den Wald ziehen könne, wurde die Entscheidung über den entsprechenden Eilantrag verweigert.
„Wir sind hier, wir sind laut, weil man uns die Kinder klaut!“
Ein bayrisches Familiengericht hat einer Mutter, die den Umgang des Kindes mit dem Vater immer wieder boykottiert und das Kind gegen den Vater aufgehetzt hatte, die Alleinsorge übertragen. Eine tragfähige Elternbeziehung zur Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nicht mehr gegeben, so die Begründung. Die Folge: der Vater hat seit zwei Jahren sein Kind nicht mehr gesehen.
„Wir sind hier, wir sind laut, weil man uns die Kinder klaut!“
Doch auch die Jugendämter schlagen sich immer wieder auf die Seite der bindungsintoleranten Mütter und vergessen dabei, dass sie nicht das Mutteramt, sondern das Jugendamt sind. So hat beispielsweise ein Jugendamt in Nordrhein-Westfalen ein 12-jähriges Mädchen nach Hause geschickt, das beim Amt um Hilfe bat, weil sie den Kontakt zum Vater suchte, den die Mutter verbot.
Es möge sich diesen Wunsch noch einmal gut überlegen, war der behördliche Rat an das Kind.
„Wir sind hier, wir sind laut, weil man uns die Kinder klaut!“
Wer nun glaubt, dass eine zweite Instanz oder das Bundesver-fassungsgericht regelmäßig solche gerichtliche Entscheidungen aufhebt, der befindet sich in einem frommen Irrglauben. Denn auch dort werden anlässlich hochstreitiger Kindschaftsverfahren noch immer die elterlichen Auseinandersetzungen in den Focus der gerichtlichen Entscheidung gerückt, und nicht die Bedürfnisse der Kinder auf guten und unbelasteten Kontakt zu beiden Elternteilen sowie die paritätische Erziehung und Betreuung auch nach Trennung und Scheidung, wie dies in Frankreich und Belgien seit Jahren der Fall ist. Seitenweise wird in solchen gerichtlichen Entscheidungen auf den Elternstreit eingegangen und die Mutter mit der Übertragung der elterlichen Alleinsorge gewissermaßen dafür belohnt, dass sie diesen Elternstreit geführt und forciert hat. Der für die Kinder äußerst schädliche Elternstreit findet also auch nach der Kindschaftsrechtsreform von 1998 seine Fortsetzung!
Nun erregt meine bisherige Rede vielleicht den Verdacht, dass von diesen kinderfeindlichen gerichtlichen Verfahren nur Väter vom Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge betroffen sind. Das ist jedoch nicht so. Immer häufiger sind auch Mütter betroffen, wenn sie den Kindern beide Elternteile erhalten wollen und es unterlassen, die Kinder ausschließlich an sich zu binden und gleichzeitig den Vater zu entfremden. Wenn dieser dann den Weg der mütterlichen Entfremdung erfolgreich einschlägt, dann kann es passieren, dass ihr das gleiche Schicksal widerfährt, wie meistens den Vätern.
Resümierend muss deswegen leider festgestellt werden, dass die Reform des Kindschaftsrechts vor 10 Jahren nicht zu dem Erfolg geführt hat, der zum Schutz des Kindeswohl nicht nur wünschenswert, sondern dringend erforderlich wäre. Zwar können nun nichteheliche Paare die gemeinsame elterliche Sorge vereinbaren. Auch können sich trennende Eltern auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Aber in den hochstreitigen Fällen hat der Gesetzgeber gemeinsam mit dem BVerfG durch Schaffung der Möglichkeit der Übertragung der Alleinsorge auch ohne Vorliegens einer akuten Kindeswohlgefährdung den Eltern zum Schaden deren Kinder ein Forum geschaffen, in dem sie sich trefflich bekriegen, verletzen, demütigen und manchmal auch vernichten können und auch müssen. Denn der Gesetzgeber schreibt vor, dass dem, das Sorgerecht beanspruchende Elternteil dann die Alleinsorge zu übertragen ist, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
- gemeinsames Sorgerecht auch nichtehelicher Eltern von Geburt an, auch ohne Zustimmungserklärung der Mutter, also Abschaffung des § 1626a BGB
- keine Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil allein ohne akute Kindeswohlgefährdung durch den jeweils anderen Elternteil
- Paritätische Betreuung und Erziehung der Kinder auch nach Trennung und Scheidung
- Pflicht zur Teilnahme an Therapien und Mediation in Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten unter Aufstellung eines Sanktionskatalogs für Fälle der Teilnahmeverweigerung
- Erst wenn diese Forderungen gesetzlich umgesetzt sein und von den Familiengerichten auch befolgt werden, kann man von einer wirklichen Kindschaftsrechtsreform reden.
- Sehr verehrte Frau Bundesjustizministerin Zypries, blicken Sie über den eingeschränkten juristischen Tellerrand der Bundesrepublik ins europäische Ausland zu unseren Nachbarstaaten. Dort gibt es Kindschaftsrechtsreformen, die ihre Bezeichnung zu Recht tragen.
„Allen Kindern beide Eltern“