Anordnung des paritätischen Wechselmodells unterfällt ausschließlich dem Sorgerecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 29.01.2020 zum Aktenzeichen 2 UF 301/19 entschieden, dass die Anordnung des paritätischen Wechselmodells das Sorgerecht und nicht das Umgangsrecht betrifft und deswegen eine einstweilige Anordnung, mit der ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird, anfechtbar ist.