Auch Dreijährige dürfen schon mitreden

Urteil des OLG Oldenburg (Az: 13 UF 54/09)

Ein Familiengericht ist nicht befugt, allein mit den getrennt lebenden Eltern einer 11jährigen Tochter über das Umgangsrecht für sie zu entscheiden. Dies auch dann nicht, wenn beide Eltern darum gebeten haben.

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg maßregelte das Familiengericht: Bei der Entscheidung über das Umgangsrecht "ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl zu vereinbaren ist. Dazu hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören. Diese Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen unterbleiben".

 

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