Der Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht – und die vergütungsfähige Tätigkeiten des Ergänzungspflegers

Zu den vergütungsfähigen Tätigkeiten des für den Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bestellten Ergänzungspflegers können neben den Kontakten zum Kind und zu der Einrichtung, in welcher das Kind lebt, auch Kontakte mit den Kindeseltern und dem Jugendamt gehören. Das kann auch die Teilnahme an einem Hilfeplangespräch umfassen. Ein persönliches Zusammentreffen des Ergänzungspflegers mit dem in einer Einrichtung lebenden Pflegling einmal im Quartal kann im Hinblick auf § 1793 Abs. 1a BGB ausreichend sein, sofern nicht die konkreten Umstände einen intensiveren persönlichen Kontakt erfordern.