Die ablehnte Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren – und der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit

Die mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde einhergehende Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht kann den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verletzen.