Die Sorgerechtssache, Karlsruhe – und der Rechtsweg vor den Familiengerichten
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn seine Begründung nicht in der gebotenen Weise das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG aufzeigt.
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