Elterliche Sorge gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13-Jährigen?

Das Amtsgericht Frankenthal (71 F 108/21) hat jetzt entschieden: Die elterliche Sorge kann gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13-jährigen Kindes aufrechtzuerhalten sein, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Übrigen gegeben ist.