Erste (veröffentlichte) Entscheidung, die die gemeinsame Sorge anordnet

AG Düsseldorf v. 26.10.2010 - 252 F 277/10

Der Antrag des Antragstellers und Kindesvaters ist begründet. Gem. § 1626 a BGB in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 420/09 ist den Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Es dient dem Kindeswohl am besten, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben. Die gemeinsame Sorge ist insbesondere und auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts einzurichten. Insofern haben beide Elteinteile zu Protokoll versichert, dass … Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter liegt.

 

Soweit die Antragsgegnerin die Befürchtung äußert, der Kindesvater könne … zu sich holen, kann er dies nicht auf Basis einer alleinigen Entscheidung. Die Befürchtung der Mutter stützt sich zudem auf keinerlei Tatsachen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu Protokoll erklärt, dass er damit einverstanden ist, wenn … ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat.

 

[http://blog.beck.de/2010/11/18/erste-veroeffentlichte-entscheidung-die-die-gemeinsame-sorge-anordnet|Weiterlesen auf blog.beck.de]