Familiäre Beziehung geht Interesse an Vaterschaftsanfechtung vor

Ein bio­lo­gi­scher Vater ist nur dann be­rech­tigt, die (recht­li­che) Va­ter­schaft des Ehe­manns der Mut­ter oder eines an­de­ren Man­nes, der die Va­ter­schaft an­er­kannt hat, zu be­sei­ti­gen, wenn keine so­zi­al-fa­mi­liä­re Be­zie­hung zwi­schen dem recht­li­chen Vater und dem Kind be­steht. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt Hamm unter Ver­weis auf die in­so­weit ein­deu­ti­ge ge­setz­li­che Re­ge­lung in § 1600 BGB ent­schie­den.