Ein bisher praktiziertes Wechselmodell kann vom Familiengericht festgeschrieben werden, auch wenn die Kindeseltern entgegenstehende Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt haben. Maßgeblich kommt es darauf an, ob das Wechselmodell dem Kindeswohl dient. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden. (Beschluss 14.06.2018 - 9 UF 96/17 -)