Festschreibung eines praktizierten Wechselmodells auch bei entgegenstehenden Anträgen zum Aufent­halts­bestimmungs­rechts

Ein bisher praktiziertes Wechselmodell kann vom Familiengericht festgeschrieben werden, auch wenn die Kindeseltern entgegenstehende Anträge zum Aufent­halts­bestimmungs­recht gestellt haben. Maßgeblich kommt es darauf an, ob das Wechselmodell dem Kindeswohl dient. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden. (Beschluss 14.06.2018 - 9 UF 96/17 -)