Kein Streit - keine Sorgerechtsregelung

Nur dann, wenn gravierende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die getrenntlebenden Elternteile nicht über die wesentlichen Belange ihrer Kinder einigen können und auch nicht bereit sind, unter Zuhilfenahme Dritter gemeinsam zum Wohle des Kindes zu handeln, kommt unter Kindeswohlgesichtspunkten eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil in Betracht. So liegen die Verhältnisse vorliegend indes nicht. Allein der von der Kindesmutter genannte Umstand, dass der Kindesvater sich in der Vergangenheit wenig um das bei ihr lebende Kind gekümmert habe, rechtfertigt noch keine Entziehung der von der Kindesmutter beantragten Teilbereiche der elterliche Sorge.

 

Dies gilt insbesondere, soweit es das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft. Hier hat der Kindesvater eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er in keiner Weise in Zweifel zieht, dass das gemeinsame Kind V. der beteiligten Kindeseltern in der Betreuung der Kindesmutter verbleiben soll. Insoweit besteht schon kein Regelungsbedürfnis…..

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