Keine gemeinsame elterliche Sorge bei Abträglichkeit gegenüber Kindeswohl

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dienlich ist. So ist jedenfalls die Ausgangsgrundlage. Im Falle, dass die Eltern während der Geburt eines Kindes nicht verheiratet sind, trägt in Deutschland automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht, wenn die Eltern nicht die Erklärung über die gemeinsame Sorge aktiv abgeben. Wird die gemeinsame elterliche Sorge durch den Vater später beantragt, so kann das Familiengericht gegen die gemeinsame elterliche Sorge entscheiden, wenn nachgewiesen ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich wäre.