KG Berlin zur Anordnung der Doppelresidenz bei Streit, Kommonikationsproblemen und eingeschränkter Erziehungsfähigkeit

Die Eltern des mittlerweile 3-jährigen Kindes übten nach einem Beschluss des Amtsgerichtes die Doppelresidenz aus. Die Mutter legte Beschwerde ein und forderte eine 5:9-Betreuung zu ihren Gunsten. Der Vater trat der Beschwerde mit einer Anschlussbeschwerde entgegen die zum Ziel hatte, die Doppelresidenz fortzusetzen und nur für den Fall der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Lebensmittelpunkt in seinen Haushalt zu verlegen