Nur weil eine Mutter eines eineinhalbjährigen Kindes wieder eine Berufstätigkeit aufnimmt und das Kind deswegen zeitweise in eine Kindergrippe geht, ist der Mutter nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht abzuerkennen. Dies hat das Oberlandesgericht entschieden. Der Vater, der freiberuflich zu Hause arbeitet, habe keinen Vorrang vor der Mutter - auch wenn das Kind dann nicht mehr in eine Kindertagesstätte gehen müsste. Der Aufenthalt in einer Kinderkrippe schade dem Kindeswohl nicht, meinten die Richter.
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