Kindesunterhalt bei Praktizierung eines Wechselmodells

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 11. Januar 2017, Az. XII ZB565/15) mit der Pflicht der Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt im Falle der Durchführung eines sog. Wechselmodells befasst.

 

Als Wechselmodell, Paritätsmodell, Pendelmodell oder Doppelresidenzmodell werden Regelungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder bezeichnet, wenn diese nach einer Trennung ihrer Eltern in beiden Haushalten zeitlich annähernd gleichwertig betreut werden.

 

In einem solchen Fall stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Elternteil über seinen eigenen Betreuungsanteil hinaus welchen Baranteil zur Sicherstellung des Bedarfs des oder der gemeinsamen Kinder beisteuern muss.