Kommunikationsprobleme zwischen den Kindeseltern rechtfertigt nicht den Entzug des Sorgerechts

Die Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge für ein Kind kann ein getrenntlebender, unverheirateter Elternteil nur bei einer „schwerwiegenden Störung“ mit dem Ex-Partner verweigern. Allein die nicht weiter begründete Ablehnung einer Mutter und ihre Befürchtung, dass sie bei einer gemeinsamen Sorge für notwendige Unterschriften zu Angelegenheiten des Kindes dem Kindesvater „hinterherlaufen“ muss, ist ein ungenügender Grund für eine weiterhin bestehende alleinige Sorge, entschied das Bundesverfassungsgericht