Schadensersatzpflicht bei Erschwerung des Umgangs mit dem eigenen Kind

Gemäß der vorzitierten Entscheidung begründet § 1684 I BGB zwischen den Eltern ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art. Dieses beinhaltet die Pflicht, auf die wirtschaftlichen Interessen des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht unnötig zu erschweren, indem er ihm z. B. unnötige Vermögensopfer (z. B. nachträgliche Forderung der Beteiligung an Reisekosten etc.) auferlegt.